Mein Kind will angeln, was ist zu beachten?

 

nach obenunter 9 Jahren

Kinder, die das 9. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen in sehr begrenzten Umfang an der Fischereiausübung eines volljährigen Anglers beteiligt werden. Ein Kind unter 9 Jahren kann keinen Erlaubsnisschein oder Jugendfischereischein erhalten. Jedoch muss der erwachsene Angler, bei dem das Kind mitangelt, über einen gültigen Fischereischein und einen Erlaubnisschein für das Gewässer verfügen. Das Kind unter 9 Jahren darf keine eigene Angel bei sich führen, aber die Angel des erwachsenen Anglers auswerfen und unter Aufsicht den Drill durchführen. Es darf keinesfalls einen lebenden Fisch abködern und diesen betäuben oder töten.

Der erwachsene Angler, bei dem das Kind mitangelt, muss eine Person sein, die im vollen Umfang Autorität über das Kind besitzt. Sie muss jederzeit eingreifen können und darf sich nicht vom Angelplatz entfernen.

 

nach obenKinder bzw. Jugendliche zwischen 9 und 16 Jahren

Dem Jugendlichen kann durch die Fischereibehörde ein Jugendfischereischein ohne Fischereiprüfung erteilt werden. Er darf nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers angeln gehen, es sei denn, der Jugendliche ist seit mindestens einem Jahr Mitglied in einem Angelverein.

Das Kind bzw. der Jugendliche benötigt zum Angeln desweiteren einen gültigen Erlaubnisschein. Die Aufsichtsperson (volljähriger Fischereischeininhaber) benötigt nur dann einen Erlaubnisschein, wenn sie selbst das Angeln ausübt.

 

nach obenJugendliche ab 14 Jahren

Mit Vollendung des 14. Lebensjahres kann ein Jugendlicher an der staatlichen Fischreischeinprüfung (als Sachkundenachweis) teilnnehmenund nach bestandener Prüfung den Fischereischein erhalten. Die Teilnahme an einen Vorbereitungslehrgang zur Prüfung kann entfallen, wenn der Jugendliche bereits seit 2 Jahren in einem Angelverein organisiert ist. Unter der weiteren Voraussetzung eines gültigen Erlaubnisscheines oder einer sonstigen Nuutzungsberechtigung für das jeweilige Angelgewässer kann er damit alleine ohne Aufsicht eines Erwachsenen angeln.

 

nach obenJugendliche ab 16 Jahren

Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr besteht Fischereischeinpflicht, so dass ein Jugendlicher auch unter Aufsicht eines Erwachsenen Anglers nur noch angeln darf, wenn er selbst die Fischereischeinprüfung als Sachkundenachweis bestanden hat sowie im Besitz eines Erlaubnisscheines ist. Deshalb sollte rechtzeitig an die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang mit anschließender Fischereiprüfung gedacht werden. Die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang zu Prüfung kann entfallen, wenn der Jugendliche seit 2 Jahren in einem Angelverein organisiert ist.

 

nach obenVorbereitungslehrgänge und Fischereischeinprüfung

Der Vorbereitungslehrgang dauert 30 Unterrichtsstunden. Er beinhaltet einen theoretischen Teil und eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und in die Behandlung gefangener Fische.

Die Fischereiprüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete, aus denen jeweils 12 Fragen von annähernd gleichem Schwierigkeitsgrad gestellt werden:

  1. allgemeine Fischkunde (Bau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Organe, Altersbestimmung, Unterscheidung der Geschlechter, Fischkrankheiten),
  2. besondere Fischkunde (Artenkenntnis),
  3. Gewässerkunde (Gewässertypen, Gewässerzonen, Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse, Fischhege, Besatzmaßnahmen, Gewässerökologie, Gewässerpflege, Gewässerverunreinigungen),
  4. Gerätekunde (erlaubte und verbotene Fanggeräte, Fangmethoden, Behandlung gefangener Fische, Entnahme von Wasserproben) und
  5. Gesetzeskunde (Grundzüge und wichtige Einzelbestimmungen des Fischereirechtes, des Natur- und Artenschutzes, des Umweltrechts und des fischspezifischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts).

Prüfungstermine werden nach Bedarf durch die Prüfungsleiter in den jeweiligen Regionalverbänden bestimmt.

Testprüfung hier